STATUTE
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Satzung für das Integrative Research Institute for the Sciences IRIS Adlershof der Humboldt-Universität zu Berlin Präambel Das Integrative Research Institute for the Sciences IRIS Adlershof der Humboldt-Universität zu Berlin erforscht fächerübergreifend neuartige hybride Materialien und Funktionssysteme mit bisher unzugänglichen optischen, elektronischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften. Damit verbunden sind grundlegende Untersuchungen zur Struktur und Dynamik von Materie auf extremen Längen - und Zeitskalen sowie in komplexen Systemen. Das IRIS Adlershof ist der Prototyp des Integrative Research Institute (IRI), eines neuen Forschungsformats der Humboldt-Universität zur Schaffung exzellenter Rahmenbedingungen für die Spitzenforschung. Es verfügt über Elemente eines Forschungsinstituts, eines Entwicklungslabors und eines Institute for Advanced Studies. Darüber hinaus verzahnt es die Humboldt-Universität mit einschlägigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und innovativen Wirtschaftsunternehmen. § 1 Form Das IRIS Adlershof ist ein gemäß § 25 Verfassung der Humboldt- Universität zu Berlin eingerichtetes Integratives Forschungsinstitut (Integrative Research Institute – IRI) der HU. § 2 Zielsetzung und Forschungsthemen
Das zentrale Ziel des IRIS Adlershof ist die Bündelung der universitären Kernkompetenzen Moderne Optik, Molekulare Systeme, Mathematische Physik und Computation in the Sciences, um die erfolgreiche Bearbeitung von Fragestellungen zu ermöglichen, die aus der Perspektive einer einzelnen der naturwissenschaftlichen Disziplinen Chemie, Informatik, Mathematik und Physik alleine nicht optimal beantwortet werden können. Zentrale Forschungsthemen liegen in den Forschungsfeldern Hybridsysteme für Optik, Elektronik und Photonik sowie Raum, Zeit und Materie. Weitere Forschungsfelder können hinzukommen. Weitere Ziele des IRIS Adlershof sind die kooperative Organisation der Graduiertenausbildung und Nachwuchsförderung sowie die Vernetzung mit strategischen nationalen und internationalen Partnern. § 3 Organisation und Gremien Das IRIS Adlershof hat folgende Gremien:
Das IRIS Adlershof kann sich einen Wissenschaftlichen Beirat geben.
§ 4 Mitglieder (1) Mitglieder des IRIS Adlershof können Hochschul- lehrerinnen und Hochschullehrer sowie promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Befugnis zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung sowie mit herausragenden Leistungen auf einem der IRIS-Forschungsfelder oder einer der in § 2 aufgeführten Kompetenzfelder sein. Die Gründungsmitglieder des IRIS Adlershof sind im Annex aufgeführt. Die Mitgliedschaft ist bis zum Ende des jeweiligen Evaluationszyklus des IRIS Adlershof befristet und kann auf Antrag beim IRIS-Rat bis zum Ende des jeweils nächsten Evaluationszyklus verlängert werden. (2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Antrag an die Direktorin bzw.den Direktor durch Beschluss des IRIS-Rats mit einfacher Mehrheit. (3) Die Mitgliedschaft endet:
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitgliedschaft im IRIS Adlershof berechtigt zur Mitwirkung an der inhaltlichen und strukturellen Ausgestaltung des IRIS Adlershof sowie zur Nutzung der im Rahmen des IRIS Adlershof eröffneten inhaltlichen, finanziellen und infrastrukturellen Angebote im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und unter Einhaltung der betreffenden Benutzungsordnung. (2) Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Beratung und Unterstützung verpflichtet. Sie wirken an der konzeptionellen und organisatorischen Arbeit, der Nachwuchsförderung, der Betreuung der Infrastruktur des IRIS Adlershof, der Öffentlichkeitsarbeit, den externen Kooperationsbeziehungen sowie an der Verwaltung des IRIS Adlershof mit. (4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, an dem jährlich zu erstellenden Tätigkeitsbericht des IRIS Adlershof durch Vorlage eines schriftlichen Berichts aus dem eigenen Arbeitsgebiet mitzuwirken. IRIS- Mitglieder, die derselben Arbeitsgruppe angehören, können ihrer Berichtspflicht gemeinsam nachkommen. (5) Die Gruppe des IRIS-Nachwuchses benennt eine Vertreterin bzw. einen Vertreter, die bzw. der sie im IRIS-Rat sowie in der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht repräsentiert. § 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen durch die Direktorin oder den Direktor des IRIS Adlershof einberufen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem auf Antrag von 50 Prozent der Mitglieder des IRIS Adlershof mit o.g. Frist einzuberufen. Die Direktorin bzw. der Direktor leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen. (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit dem keine abweichenden Regelungen entgegenstehen. Ebenfalls stimmberechtigt ist die Vertreterin bzw. der Vertreter des IRIS-Nachwuchses. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, kann die Direktorin bzw. der Direktor eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren veranlassen, oder innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(4) Die Wahl der Direktorin bzw. des Direktors und der übrigen Mitglieder des IRIS-Rats erfolgt in einer Mitgliederversammlung. Es findet eine Mehrheitswahl in Anwendung des § 2 Abs. 2, § 4 der Wahlordnung der Humboldt-Universität zu Berlin statt. Beim Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.
(5) Die Mitgliederversammlung kann den IRIS-Rat bzw. einzelne Rats- mitglieder jederzeit mit Zweidrittelmehrheit abwählen. Die Abwahl der Direktorin bzw. des Direktors ist nur wirksam, wenn zugleich eine neue Direktorin bzw. ein neuer Direktor gewähltwird.
(6) Mit Rede- und Antragsrecht ist die IRIS-Frauenbeauftragte berechtigt, an den IRIS-Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Solange keine IRIS-Frauenbeauftragte gewählt ist, gilt dies für eine Fakultätsfrauenbeauftragte der am IRIS Adlershof beteiligten Fakultäten. § 7 IRIS-Rat (1) Der IRIS-Rat besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor, der stellvertretenden Direktorin bzw. dem stellvertretenden Direktor, weiteren IRIS-Mitgliedern sowie aus der gewählten Vertreterin bzw. dem gewählten Vertreter das IRIS-Nachwuchses. Mehr als die Hälfte des IRIS-Rats muss aus Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern der HU bestehen. (2) Die Amtsperioden der Mitglieder des IRIS-Rats orientieren sich an den Evaluationszyklen des IRIS Adlershof (5-4-3 Jahre). Sollten vor Ablauf der jeweiligen Amtsperioden Neuwahlen notwendig werden, dann enden die neuen Amtsperioden dennoch am Ende des laufenden Evaluationszyklus. (3) Der IRIS-Rat wird durch die Direktorin bzw. den Direktor bei Bedarf, mindestens aber zwei mal im Semester einberufen. Der IRIS-Rat entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Abwesenheit eines oder mehrerer Ratsmitglieder soll deren Stimme eingeholt werden. Ebenfalls stimmberechtigt ist die Vertreterin bzw. der Vertreter des IRIS-Nachwuchses. Die Leiterin der Geschäftsstelle bzw. der Leiter der Geschäftsstelle des IRIS Adlershof nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und führ tProtokoll. (4) Der IRIS-Rat entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des IRIS Adlershof, die nicht in die Kompetenz anderer Gremien der HU fallen. Dies sind insbesondere:
Darüber hinaus obliegen dem IRIS-Rat folgende Aufgaben:
(6) Die IRIS-Frauenbeauftragte bzw. die Fakultätsfrauenbeauftragte ist bei allen Frauen betreffenden strukturellen, organisatorischen und personellen Maßnahmen sowie bei den entsprechenden Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen entsprechend § 6, Abs. 5 an den Sitzungen des IRIS-Rates zubeteiligen. § 8 Direktorin bzw. Direktor (1) Die Direktorin bzw. der Direktor des IRIS Adlershof vertritt das IRIS Adlershof nach innen und außen, gegenüber dem Präsidium sowie den Gremien der HU. Sie bzw. er muss Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer der HU sein. (2) Die Direktorin bzw. der Direktor des IRIS Adlershof leitet die Sitzungen der IRIS-Mitgliederversammlung und des IRIS-Rats und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des IRIS-Rats im Rahmen derer jeweiligen Kompetenzen gebunden. (3) Die Direktorin bzw. der Direktor des IRIS Adlershof disponiert über Ausgaben aus dem IRIS-Budget bis zu einer Höhe von im Einzelfall 50.000 Euro. (4) Die Direktorin bzw. der Direktor des IRIS Adlershof ist Dienst- vorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Leiterin der Geschäftsstelle bzw. des Leiters der Geschäftsstelle des IRIS Adlershof. § 9 Geschäftsstelle (1) Die Geschäftsstelle ist für alle administrativen Angelegenheiten, die sich aus dem Betrieb des IRIS Adlershof ergeben, zuständig und stellt die Schnittstelle zu den dezentralen und zentralen Verwaltungsstellen der Universität dar. (2) Die Leiterin der Geschäftsstelle bzw. der Leiter der Geschäftsstelle unterstützt die Direktorin bzw. den Direktor und führt die laufenden Geschäfte von IRIS Adlershof. Sie bzw. er leitet die Geschäftsstelle, verwaltet die laufenden Mittel und administriert die Selbstverwaltung des IRIS Adlershof. Sie bzw. er ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IRIS-Geschäftsstelle. Sie bzw. er nimmt mit Rede- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung sowie an den Sitzungen des IRIS-Rats teil. (3) Die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der IRIS- Geschäftsstelle sind personalrechtlich dem IRIS Adlershof zugeordnet. Ihr Wahlrecht nehmen sie an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät wahr. § 10 Evaluation Die Evaluation des IRIS Adlershof erfolgt auf Grundlage der inneruniversitär anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen. Die Dauer des ersten, am 01.11.2012 begonnenen Evaluationszyklus beträgt fünf Jahre. Bei positiver Evaluation schließen sich zwei weitere Evaluationszyklen mit einer Dauer von vier und drei Jahren an. § 11 Wissenschaftlicher Beirat (1) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein Wissenschaftlicher Beirat des IRIS Adlershof eingerichtet wird. (2) Der Wissenschaftliche Beirat setzt sich aus vier bis sechs Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusammen, die auf Vorschlag des IRIS-Rats durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten für Forschung der HU ernannt werden; eine erneute Bestellung ist möglich. Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats können nur Persönlichkeiten aus dem In- und Ausland sein, die auf einem für das IRIS Adlershof relevanten Forschungsgebiet international anerkannt sind, jedoch nicht Mitglied in einer der beteiligten Einrichtungen sind. (3) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich. (4) Der Wissenschaftliche Beirat berät den IRIS-Rat auf dessen Anfrage hin zu allen Fragen der Leitung und Entwicklung des IRIS Adlershof. Er ist darüber hinaus an allen Evaluationen des IRIS Adlershof beteiligt. (5) Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates sollen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahrstattfinden. (6) Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. |